Die DGUV hat mit der Information 250-012 einen neuen Leitfaden zur Telemedizin für Betriebsärzte veröffentlicht. Dieser gibt klare Orientierung, welche Leistungen telemedizinisch erbracht werden können und welche technischen Voraussetzungen dafür notwendig sind.
Was regelt die DGUV Information 250-012?
Die neue DGUV Information bietet Betriebsärzten und Unternehmen einen Rahmen für den rechtssicheren Einsatz telemedizinischer Verfahren in der Arbeitsmedizin. Sie definiert:
- Welche arbeitsmedizinischen Leistungen telemedizinisch erbracht werden können
- Technische Anforderungen an die verwendete Infrastruktur
- Datenschutzrechtliche Vorgaben
- Qualitätsanforderungen an die Durchführung
Welche Leistungen sind telemedizinisch möglich?
Grundsätzlich können viele arbeitsmedizinische Beratungen und bestimmte Vorsorgen telemedizinisch durchgeführt werden. Dazu gehören:
- Arbeitsmedizinische Beratungen
- Anamnese-Gespräche
- Befundbesprechungen
- Bestimmte Angebotsvorsorgen (z.B. Bildschirmarbeitsplatz)
Nicht telemedizinisch durchführbar sind hingegen Untersuchungen, die eine körperliche Präsenz erfordern, wie audiometrische Tests oder Blutentnahmen.
Technische Voraussetzungen
Für die telemedizinische Leistungserbringung sind folgende technische Voraussetzungen erforderlich:
- Verschlüsselte Videoverbindung - Ende-zu-Ende verschlüsselt
- Stabile Internetverbindung - Mindestens 2 Mbit/s
- Datenschutzkonforme Plattform - DSGVO-konform, deutsche Server
- Dokumentationsmöglichkeit - Rechtssichere Dokumentation
Armedo erfüllt alle Anforderungen
Die Armedo-Plattform wurde von Anfang an nach den Vorgaben der DGUV entwickelt. Unsere Lösung bietet:
- Ende-zu-Ende verschlüsselte Videokommunikation
- Hosting ausschließlich in Deutschland
- Vollständige DSGVO-Konformität
- Integrierte, rechtssichere Dokumentation
Fazit
Die DGUV Information 250-012 schafft Rechtssicherheit für Betriebsärzte und Unternehmen, die telemedizinische Verfahren in der Arbeitsmedizin einsetzen möchten. Mit Armedo haben Sie eine Plattform, die alle Anforderungen erfüllt.
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