DGUV Information 250-012: Neuer Leitfaden zur Telemedizin für Betriebsärzte

Die DGUV Information 250-012 regelt Telemedizin in der Arbeitsmedizin. Welche betriebsärztlichen Leistungen digital möglich sind und welche Regeln gelten.

DGUV Information 250-012: Neuer Leitfaden zur Telemedizin für Betriebsärzte

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat im Oktober 2025 erstmals einen umfassenden Leitfaden zur Telemedizin in der Arbeitsmedizin veröffentlicht. Die DGUV Information 250-012 gibt Betriebsärztinnen und Betriebsärzten konkrete Orientierung für den Einsatz digitaler Technologien und markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer moderneren arbeitsmedizinischen Betreuung.

Telemedizin ist in der Arbeitsmedizin angekommen; zumindest auf dem Papier. Mit der neuen DGUV Information 250-012 liegt nun ein offizieller Leitfaden vor, der die Rahmenbedingungen für telemedizinische Leistungen in der betriebsärztlichen Betreuung definiert. Das Dokument schafft erstmals Klarheit darüber, welche Leistungen telemedizinisch erbracht werden können, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind und welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Was die neue DGUV Information regelt

Der Leitfaden richtet sich an alle Akteurinnen und Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes – insbesondere an Unternehmen und ihre betreuenden Betriebsärzte. Das zentrale Anliegen: Telemedizin soll als sinnvolle Ergänzung zu klassischen Methoden verstanden werden, nicht als Ersatz. Die DGUV betont ausdrücklich, dass die Kenntnis von Arbeitsplätzen, Tätigkeiten und Gefährdungen eine unabdingbare Voraussetzung für die Qualität telemedizinischer Leistungen bleibt.

Der Leitfaden unterscheidet vier Kernbereiche der Telemedizin, die in der Arbeitsmedizin relevant sind:

  • Telekonsultation: Die Beratung von Beschäftigten per Videosprechstunde – etwa bei Fragen zum Mutterschutz, zur Wiedereingliederung oder im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
  • Telediagnostik: Die Befundung von Untersuchungen, die durch qualifiziertes Assistenzpersonal durchgeführt wurden – beispielsweise Audiometrie oder Lungenfunktionstests im Betrieb.
  • Telekonsil: Der fachliche Austausch zwischen Ärztinnen und Ärzten oder mit Gesundheitsfachkräften auf Basis von Befunden – relevant etwa im Offshore-Bereich oder bei internationalen Unternehmen.
  • Telemonitoring: Die kontinuierliche Übertragung von Vitalparametern – etwa zur Beurteilung der Fahreignung bei Diabetestherapie.

Drei Grundsätze für den IKT-Einsatz

Mit der aktualisierten DGUV Vorschrift 2 wird erstmals explizit auf den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in der betriebsärztlichen Betreuung Bezug genommen. Der neue Leitfaden konkretisiert drei Grundsätze, die dabei zu beachten sind:

  • Die betrieblichen Verhältnisse müssen bekannt sein. Betriebsbegehungen und persönliche Präsenz bleiben unverzichtbar, um Arbeitsplätze und Gefährdungen vollständig zu erfassen.
  • Die Leistungen müssen persönlich erbracht werden. Auch per Video ist dies möglich während die ärztliche Verantwortung bestehen bleibt.
  • Es dürfen keine Sachgründe für Präsenz vorliegen. Wenn eine körperliche Untersuchung notwendig ist oder bestimmte Rahmenbedingungen dies erfordern, hat die Präsenz weiterhin Vorrang.

Rechtliche Grundlagen: Was die MBO-Ä ermöglicht

Die rechtliche Basis für telemedizinische Leistungen wurde bereits 2018 mit der Novellierung der Muster-Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) geschaffen. Seitdem ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall zulässig, sofern sie ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt wird.

Der DGUV-Leitfaden konkretisiert diese Anforderungen für die Arbeitsmedizin. Besonders wichtig: Beschäftigte müssen über die Besonderheiten der telemedizinischen Beratung aufgeklärt werden und die Wahl haben, ob sie einen persönlichen oder einen telemedizinischen Termin bevorzugen.

Welche Leistungen können telemedizinisch erbracht werden?

Der Leitfaden enthält eine übersichtliche Tabelle, die konkret aufschlüsselt, welche betriebsärztlichen Leistungen telemedizinisch möglich sind. Dabei zeigt sich ein differenziertes Bild:

Telemedizinisch möglich

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (Beratungsanteil), wenn keine klinische Untersuchung erforderlich ist
  • Ärztliche Wiedereingliederungsgespräche ohne notwendige körperliche Untersuchung
  • Individuelle Beratungen etwa zum Mutterschutz, zur Ernährung oder zur Gesundheitsprävention

Hinweis: Diese Aufstellung gibt den Stand der DGUV Information 250-012 vom Oktober 2025 wieder. Für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist zusätzlich die AMR 3.4 maßgeblich. Die AMR 3.4 gilt seit Januar 2026: Die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge im Betrieb ist als Präsenztermin durchzuführen, ebenso jeder Vorsorgeanlass, der dort zum ersten Mal ausgelöst wird. Mit der Änderung vom 28. Juli 2026 kam die erste Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel hinzu. Der erste Punkt dieser Liste gilt daher erst für die folgenden Pflicht- und Angebotsvorsorgen. Die Wunschvorsorge ist ausgenommen: Sie kann nach der AMR 3.4 auch beim ersten Mal telemedizinisch erfolgen. Einzelheiten im Überblick zur AMR 3.4.

Per Videokonferenz/IKT möglich

  • Beratung des Unternehmens
  • Teilnahme an ASA-Sitzungen
  • Gesundheitszirkel und Webmeetings
  • BEM-Gespräche
  • Arbeitsmedizinisch-toxikologische Unterweisungen gemäß AMR 3.2

Nicht telemedizinisch möglich

  • Eignungsbeurteilungen: hier ist grundsätzlich ein persönlicher Kontakt erforderlich
  • Einstellungsuntersuchungen

Technische Anforderungen: Datenschutz im Fokus

Ein erheblicher Teil des Leitfadens widmet sich den technischen Voraussetzungen. Die Anforderungen sind klar: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, 2-Faktor-Authentifizierung und separate Räumlichkeiten für beide Seiten. Der Leitfaden verweist auf die KBV-Liste zertifizierter Videodienstanbieter als Orientierung.

Was der Leitfaden für die Praxis bedeutet

Die DGUV Information 250-012 ist ein wichtiger Schritt zur Normalisierung telemedizinischer Verfahren in der Arbeitsmedizin. Sie gibt Betriebsärzten Rechtssicherheit und Unternehmen klare Orientierung. Gleichzeitig zeigt sie die Grenzen auf: Telemedizin ersetzt nicht die persönliche Präsenz, sondern ergänzt sie sinnvoll.

Für Unternehmen mit mehreren Standorten, dezentralen Arbeitsplätzen oder Beschäftigten im Homeoffice eröffnet der Leitfaden neue Möglichkeiten. Die arbeitsmedizinische Betreuung kann flexibler gestaltet werden – ressourcenschonender, zeitlich angepasster und in manchen Fällen sogar intensiver, weil Beratungen unkomplizierter möglich sind.

Wo die AMR 3.4 keinen Präsenztermin vorschreibt, bleibt die Entscheidung über die angemessene Methode dort, wo sie hingehört: bei den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten selbst. Unabhängig davon können Beschäftigte jederzeit einen Präsenztermin verlangen, und diesem Wunsch ist zu entsprechen. Der Leitfaden schafft den Rahmen – die professionelle Einschätzung füllt ihn aus.

Fazit

Mit der DGUV Information 250-012 hat die gesetzliche Unfallversicherung einen längst überfälligen Orientierungsrahmen geschaffen. Der Leitfaden räumt Unsicherheiten aus dem Weg und macht klar: Telemedizin ist in der Arbeitsmedizin angekommen, als anerkanntes Instrument neben der Präsenzbetreuung und mit klar geregelten Fällen, in denen der persönliche Termin verbindlich bleibt. Für Unternehmen und Betriebsärzte, die digitale Lösungen bereits nutzen oder einführen möchten, ist das Dokument eine wertvolle Arbeitsgrundlage.


Quelle

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