• AMR 3.4 Arbeitsmedizinische Regel Digitale Anwendungen telemedizinische Vorsorge

    Mit der AMR 3.4 gibt es seit Januar 2026 erstmals eine Arbeitsmedizinische Regel, die digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge verbindlich regelt – mit Vermutungswirkung nach ArbMedVV. Wir fassen zusammen, wann telemedizinische Vorsorge möglich ist, welche Pflichten für Arbeitgeber und Betriebsärzte gelten und wo die Grenzen liegen.

  • DGUV Information 250-012 Telemedizin Leitfaden

    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat erstmals einen umfassenden Leitfaden zur Telemedizin in der Arbeitsmedizin veröffentlicht. Die DGUV Information 250-012 definiert, welche betriebsärztlichen Leistungen telemedizinisch erbracht werden können, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

  • Eine Ärztin sitzt vor einem Laptop

    Telemedizinische Verfahren verändern auch die Arbeitsmedizin und bieten unter anderem Lösungen für die Herausforderungen des Ärztemangels. Erfahren Sie hier, wie Telemedizin die Arbeitsmedizin revolutioniert und Mitarbeitende trotz räumlicher Entfernung effizient betreut werden können.