Digitale Plattformen in der Arbeitsmedizin: Was die Regelwerke verlangen und was sie erlauben

ArbMedVV und AMR 3.4 setzen digitale Werkzeuge in der arbeitsmedizinischen Betreuung nicht nur voraus, sondern verlangen sie an einer Stelle sogar.

Digitale Plattformen in der Arbeitsmedizin: Was die Regelwerke verlangen und was sie erlauben

Über digitale Arbeitsmedizin wird meist so gesprochen, als ginge es um eine Frage des Geschmacks: Wer mag, digitalisiert; wer nicht mag, bleibt beim Papier. Ein Blick in die Regelwerke zeigt ein anderes Bild. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Arbeitsmedizinische Regel 3.4 setzen digitale Werkzeuge an mehreren Stellen ausdrücklich voraus, empfehlen sie an einer weiteren und verlangen sie an einer Stelle sogar. Wer die Vorschriften liest, findet dort keine Duldung, sondern einen Auftrag.

Zugleich ziehen dieselben Regelwerke klare Grenzen. Sie sagen genau, welche Daten wohin fließen dürfen und welche nicht, und sie halten am persönlichen Termin fest, wo er gebraucht wird. Beides gehört zusammen, und beides lässt sich nachlesen.

Was der Arbeitgeber digital bereitstellen muss

Die deutlichste Stelle steht in Abschnitt 3.2 der AMR 3.4. Der Arbeitgeber schuldet der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt alle für die Vorsorge erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Dann folgt der entscheidende Satz:

Sofern die Gefährdungsbeurteilung elektronisch dokumentiert wird, muss ein digitaler Zugriff durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt auf diese Daten ermöglicht werden.

Das ist kein Vorschlag. Wer seine Gefährdungsbeurteilung elektronisch führt, und das tun die meisten Betriebe, muss den betriebsärztlichen Zugriff darauf einrichten. Die Regel nennt auch den Weg: Ein systematisiertes Rechtemanagement kann diesen Zugriff unter Wahrung der Vertraulichkeit gewährleisten. Eine E-Mail mit angehängter Tabelle erfüllt diese Anforderung nicht.

Was die Regel ausdrücklich erlaubt

Zwei weitere Stellen räumen digitale Wege frei, wo in der Praxis oft Unsicherheit herrscht.

Terminorganisation und Personaldaten. Abschnitt 3.3 hält fest, dass geeignete Kommunikationsmedien unter Einhaltung des Datenschutzes eingesetzt werden können, und nennt zwei Fälle beim Namen: elektronische Terminbuchungen und die Weitergabe von Personaldaten. Wer bisher zögerte, Vorsorgetermine über ein System zu vergeben, findet hier die Antwort.

Die Vorsorgekartei. Sie ist der Kern der arbeitsmedizinischen Organisation, denn sie hält fest, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Schon die Verordnung selbst stellt frei, sie automatisiert zu führen (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV). Die AMR 3.4 geht in Abschnitt 3.4 einen Schritt weiter und begründet, warum das sinnvoll ist:

Eine geeignete IT-gestützte Vorsorgekartei kann die Organisation der Vorsorge erleichtern, insbesondere durch die Möglichkeit, verschiedene Vorsorgeanlässe zu bündeln.

Diese Bündelung ist mehr als eine Bequemlichkeit. § 3 Absatz 3 ArbMedVV bestimmt: Ergeben sich für eine Tätigkeit mehrere Vorsorgeanlässe, soll die Vorsorge in einem Termin stattfinden. Wer die Anlässe seiner Beschäftigten an einer Stelle führt, sieht diese Möglichkeit und erspart ihnen zweite und dritte Termine. Wer sie über Ordner und Tabellen verteilt, sieht sie nicht.

Ein Recht bleibt dabei unberührt: Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt darf die Vorsorgekartei einsehen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 ArbMedVV), und die AMR stellt klar, dass dieses Recht auch bei digitaler Führung sicherzustellen ist.

Wo die Trennlinie verläuft

Eine digitale Plattform verbindet Menschen, die unterschiedlich viel wissen dürfen. Genau hier entscheidet sich, ob sie trägt.

Der Arbeitgeber erhält nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV eine Vorsorgebescheinigung. Sie weist aus, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat, und nennt zusätzlich, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Befunde enthält sie nicht. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse und Anamnese bleiben beim arbeitsmedizinischen Dienst, geschützt durch die ärztliche Schweigepflicht.

Eine Ausnahme gibt es, und sie geht in die andere Richtung: Zeigen sich Anhaltspunkte, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss die Ärztin oder der Arzt das dem Arbeitgeber mitteilen und Maßnahmen vorschlagen (§ 6 Absatz 4 Satz 2 ArbMedVV). Diese Mitteilung ist Pflicht und braucht keine Einwilligung. Einwilligungsbedürftig ist allein der Vorschlag, die Tätigkeit zu wechseln, wenn die Gründe dafür ausschließlich in der Person der beschäftigten Person liegen.

Für eine Plattform heißt das: Sie braucht getrennte Sichten, keine gemeinsame Ablage. Die Personalabteilung sieht Fristen, Anlässe und Bescheinigungen. Die medizinische Dokumentation sieht sie nie. Wer beides in denselben Ordner legt, hat kein Datenschutzproblem in der Zukunft, sondern eines in der Gegenwart.

Was persönlich bleibt

Digitale Werkzeuge ersetzen den persönlichen Kontakt nicht, und die Regelwerke sagen deutlich, wo seine Grenze verläuft.

Die DGUV Vorschrift 2 hält fest, dass betriebsärztliche Betreuung grundsätzlich in Präsenz zu erbringen ist. Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien sind möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, die Leistungen persönlich erbracht werden und keine Sachgründe eine Anwesenheit erfordern. Wie weit der digitale Anteil reichen darf, hängt von der Betreuungsform ab; die Einzelheiten regelt der jeweilige Unfallversicherungsträger in seiner Fassung der Vorschrift.

Für die Vorsorge selbst zieht die AMR 3.4 drei feste Linien: Die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge im Betrieb ist ein Präsenztermin, ebenso jeder Vorsorgeanlass, der dort zum ersten Mal ausgelöst wird, und die erste Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel. Dahinter steht ein Gedanke, den die Regel selbst formuliert: Der persönliche Termin ist die Grundlage für die ärztliche Einschätzung und für ein tragfähiges Vertrauensverhältnis. Wo diese Beziehung neu beginnt, verlangt die Regel die persönliche Begegnung.

Auch die Kenntnis der Arbeitsplätze bleibt an die Anwesenheit gebunden. Die AMR verlangt persönliche Arbeitsplatzbegehungen; digitale Anwendungen kommen darüber hinaus hinzu und halten die Kenntnis zwischen den Begehungen aktuell.

Was der Betrieb dafür vorhalten muss

Wer telemedizinische Vorsorge einsetzen will, klärt das vorher ab. Abschnitt 3.5 der AMR verlangt, dass Arbeitgeber und betriebsärztliche Seite gemeinsam prüfen, ob die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist, dass die Vorsorge individuell, unbeeinträchtigt und vertraulich stattfinden kann. Der Arbeitgeber hält dafür die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen vor; soweit übertragbar, sind die Anforderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an telemedizinische Leistungen zu berücksichtigen.

Zwei Rechte der Beschäftigten kommen hinzu. Der Arbeitgeber informiert sie darüber, dass telemedizinische Vorsorge möglich ist. Und wünscht jemand im Einzelfall einen Präsenztermin, obwohl aus ärztlicher Sicht nichts gegen die digitale Durchführung spräche, ist dem Wunsch zu entsprechen; der Arbeitgeber hat den Termin dann zu ermöglichen.

Ergibt sich während einer telemedizinischen Vorsorge, dass eine weiterführende Untersuchung oder ein Gespräch im persönlichen Kontakt nötig ist, gehört auch dieser Präsenztermin noch zu derselben Vorsorge.

Was daraus folgt

Die Regelwerke beschreiben, ohne das Wort zu benutzen, ziemlich genau eine Plattform: einen betriebsärztlichen Zugriff auf die elektronische Gefährdungsbeurteilung mit Rechtemanagement, eine digitale Vorsorgekartei, die Anlässe bündelt und Fristen sichtbar macht, elektronische Terminbuchung, getrennte Sichten für Personalabteilung und medizinische Dokumentation, und eine gesicherte Verbindung für die telemedizinischen Anteile.

Diese Bausteine einzeln zu bauen, ist möglich. Sie ergeben aber erst dann einen Nutzen, wenn sie zusammenhängen: Der Vorsorgeanlass stammt aus der Gefährdungsbeurteilung, er landet in der Kartei, die Kartei erzeugt die Frist, die Frist den Termin, und der Termin am Ende die Bescheinigung, die wieder in die Kartei zurückläuft. Wer diese Kette an einer Stelle unterbricht, führt sie an allen anderen Stellen von Hand weiter.

Einzelheiten zur telemedizinischen Vorsorge stehen im Überblick zur AMR 3.4 und in den Voraussetzungen für Arbeitgeber und Betriebsärzte. Welche betriebsärztlichen Leistungen darüber hinaus digital möglich sind, behandelt der Beitrag zur DGUV Information 250-012.


Quellen

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