Seit dem 27. Januar 2026 gibt es sie: die AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“. Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt, konkretisiert sie die §§ 3, 4, 5 und 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Damit hat die Telemedizin in der Arbeitsmedizin nach der DGUV Information 250-012 im vergangenen Oktober nun auch auf Ebene der Arbeitsmedizinischen Regeln einen festen Platz.
Wer sich fragt, warum das wichtig ist: AMR haben sogenannte Vermutungswirkung. Wer sich an die AMR 3.4 hält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass die eigenen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind. Kurzum: Die AMR 3.4 definiert den neuen Standard.
Was die AMR 3.4 regelt
Die Regel schafft einen Rahmen für drei zentrale Fragen:
- Unter welchen Voraussetzungen darf arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch erbracht werden?
- Welche Anforderungen gelten an Technik, Datenschutz und Räumlichkeiten?
- Wie weit reicht die Delegation an nichtärztliche Fachkräfte?
Im Kern verfolgt die AMR ein klares Ziel: Rechtssicherheit für alle Beteiligten – Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte.
Wichtige Begriffsbestimmungen
Die AMR 3.4 definiert erstmals einheitlich, was mit den zentralen Begriffen gemeint ist:
Digitale Anwendungen umfassen alle digitalen Techniken, die zur Erfüllung von Arbeitgeberpflichten und ärztlichen Pflichten eingesetzt werden können – von der digitalen Gefährdungsbeurteilung bis zur Videosprechstunde.
Telemedizinische Vorsorge ist die Erbringung betriebsärztlicher Leistungen über digitale Kommunikationsmedien, bei der Betriebsarzt und Beschäftigte räumlich voneinander getrennt sind. Sie kann die Anamneseerhebung einschließlich Arbeitsanamnese, die individuelle ärztliche Beratung sowie telemedizinisch durchführbare Untersuchungen und Befunderhebungen umfassen.
Präsenztermin meint die gleichzeitige physische Anwesenheit mit unmittelbarem Kontakt zwischen Betriebsarzt und beschäftigter Person.
Wann telemedizinische Vorsorge möglich ist – und wann nicht
Die AMR 3.4 differenziert klar zwischen den verschiedenen Vorsorgearten:
Pflicht- und Angebotsvorsorge
Hier gilt: Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV muss grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Das bedeutet: Nicht nur die allererste Vorsorge bei einem neuen Arbeitgeber erfordert physische Anwesenheit, sondern jeder neue Vorsorgeanlass – etwa wenn zu einer bestehenden Bildschirmarbeitsplatz-Vorsorge eine Vorsorge wegen Lärm hinzukommt. Folgevorsorgen zum selben Anlass können telemedizinisch durchgeführt werden, sofern aus ärztlicher Sicht kein Untersuchungsbedarf besteht, der physische Anwesenheit erfordert. Die Entscheidung darüber liegt bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt.
Wunschvorsorge
Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Das eröffnet gerade bei niedrigschwelligen Beratungsanliegen neue Zugangswege für Beschäftigte.
Wichtige Einschränkung
Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten eines Betriebes ohne individuelle Prüfung widerspricht ausdrücklich den Erfordernissen der ArbMedVV und dieser Regel. Es bleibt bei einer Einzelfallentscheidung.
Wahlrecht der Beschäftigten
Ein zentraler Punkt der AMR 3.4: Beschäftigte können jederzeit um einen Präsenztermin bitten – auch wenn aus ärztlicher Sicht eine telemedizinische Durchführung vertretbar wäre. Der Arbeitgeber hat dem nachzukommen. Die Aufklärung über die Besonderheiten einer telemedizinischen Vorsorge muss auch die Information enthalten, auf welchem Weg der Wunsch nach einem Präsenztermin kommuniziert werden kann. Ergibt sich während einer telemedizinischen Vorsorge die Notwendigkeit einer körperlichen Untersuchung, ist ein ergänzender Präsenztermin anzusetzen. Die Vorsorgebescheinigung wird in diesem Fall erst nach Abschluss des vollständigen Verfahrens – also nach dem Präsenztermin – ausgestellt.
Delegation an nichtärztliche Fachkräfte
Die AMR 3.4 eröffnet die Möglichkeit, Teilaufgaben der telemedizinischen Vorsorge an spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte zu delegieren. Diese können im unmittelbaren Kontakt mit den Beschäftigten vor Ort eingebunden werden – etwa für die Durchführung von Untersuchungen wie Audiometrie oder Lungenfunktionstest, deren Befunde der Betriebsarzt per Telemedizin auswertet.
Die ärztliche Verantwortung bleibt dabei vollständig bestehen.
Anforderungen an Technik und Räumlichkeiten
Die AMR 3.4 stellt klare Anforderungen an die Rahmenbedingungen:
- Vertraulichkeit: Die räumlichen Bedingungen müssen eine individuelle, unbeeinträchtigte und vertrauliche Kommunikation gewährleisten – auf beiden Seiten. Es dürfen sich keine Dritten im Raum befinden oder mithören können.
- Datenschutz: Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt auch bei digitaler Kommunikation. Die AMR verweist auf die Hinweise der Bundesärztekammer zu Schweigepflicht und Datenschutz als Orientierung. Technische Anforderungen an Verschlüsselung und Datenspeicherung werden in einer gesonderten Regelung behandelt.
- Arbeitsplatzkenntnisse: Auch bei telemedizinischer Vorsorge müssen alle relevanten Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen ärztlicherseits bekannt sein und berücksichtigt werden. Die Kenntnis kann auch über digitale Anwendungen wie Videokonferenzen oder den Zugriff auf die digitale Gefährdungsbeurteilung eingeholt werden.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die AMR 3.4 ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die ihre arbeitsmedizinische Betreuung modern und effizient gestalten wollen. Sie schafft Klarheit darüber, was telemedizinisch möglich ist, und gibt einen verbindlichen Qualitätsrahmen vor.
Zusammen mit der DGUV Information 250-012, die bereits konkrete Orientierung für die praktische Umsetzung liefert, und der aktualisierten DGUV Vorschrift 2, die den IKT-Einsatz in der betriebsärztlichen Betreuung ausdrücklich erwähnt, entsteht ein zunehmend vollständiges regulatorisches Fundament für die digitale Arbeitsmedizin.
Für Unternehmen mit verteilten Standorten, Beschäftigten im Homeoffice oder hoher Fluktuation – etwa in der Zeitarbeit – bietet die telemedizinische Vorsorge handfeste Vorteile: kürzere Wartezeiten, weniger Arbeitsausfall und eine flexiblere Termingestaltung. Ohne Abstriche bei der Qualität.
Einordnung: Von der Empfehlung zum Standard
Die regulatorische Entwicklung der letzten Monate zeigt eine klare Richtung:
| Zeitpunkt | Regelung | Bedeutung |
|---|---|---|
| 2018 | Novellierung MBO-Ä | Fernbehandlung grundsätzlich zulässig |
| Oktober 2025 | DGUV Information 250-012 | Erster Leitfaden zur Telemedizin in der Arbeitsmedizin |
| Januar 2026 | AMR 3.4 | Verbindlicher Rahmen mit Vermutungswirkung |
Die Telemedizin in der Arbeitsmedizin ist damit kein Experiment mehr, sondern ein regulatorisch anerkanntes Instrument. Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie sie eingesetzt wird
Die AMR 3.4 ist als PDF auf der Website der BAuA verfügbar.
Mehr zum Thema: DGUV Information 250-012: Neuer Leitfaden zur Telemedizin für Betriebsärzte



