Ende Januar 2026 ist die neue AMR 3.4 bekannt gemacht worden – die erste Arbeitsmedizinische Regel, die sich explizit mit digitalen Anwendungen und telemedizinischer Vorsorge befasst. Beschlossen hat sie der Ausschuss für Arbeitsmedizin. Für Unternehmen und Betriebsärzte bringt sie lang erwartete Rechtssicherheit.
Seit dem 27. Januar 2026 gibt es sie: die AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“. Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt, konkretisiert sie die §§ 3, 4, 5 und 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Damit hat die Telemedizin in der Arbeitsmedizin nach der DGUV Information 250-012 im Oktober 2025 nun auch auf Ebene der Arbeitsmedizinischen Regeln einen festen Platz.
Wer sich fragt, warum das wichtig ist: AMR haben sogenannte Vermutungswirkung. Wer sich an die AMR 3.4 hält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass die eigenen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind. Kurzum: Die AMR 3.4 definiert den neuen Standard.
Hinweis: Die AMR 3.4 wurde zum 28. Juli 2026 geändert. Was sich geändert hat, steht weiter unten in diesem Beitrag.
Was die AMR 3.4 regelt
Die Regel schafft einen Rahmen für drei zentrale Fragen:
- Unter welchen Voraussetzungen darf arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch erbracht werden?
- Welche Anforderungen gelten an Technik, Datenschutz und Räumlichkeiten?
- Wie weit reicht die Delegation an nichtärztliche Fachkräfte?
Im Kern verfolgt die AMR ein klares Ziel: Rechtssicherheit für alle Beteiligten – Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte.
Wichtige Begriffsbestimmungen
Die AMR 3.4 definiert erstmals einheitlich, was mit den zentralen Begriffen gemeint ist:
Digitale Anwendungen umfassen alle digitalen Techniken, die zur Erfüllung von Arbeitgeberpflichten und ärztlichen Pflichten eingesetzt werden können – von der digitalen Gefährdungsbeurteilung bis zur Videosprechstunde.
Telemedizinische Vorsorge ist die Erbringung betriebsärztlicher Leistungen über digitale Kommunikationsmedien, bei der Betriebsarzt und Beschäftigte räumlich voneinander getrennt sind. Sie kann die Anamneseerhebung einschließlich Arbeitsanamnese, die individuelle ärztliche Beratung sowie telemedizinisch durchführbare Untersuchungen und Befunderhebungen umfassen.
Präsenztermin meint die gleichzeitige physische Anwesenheit mit unmittelbarem Kontakt und Austausch zwischen Betriebsarzt und beschäftigter Person.
Wann telemedizinische Vorsorge möglich ist – und wann nicht
Die AMR 3.4 differenziert klar zwischen den verschiedenen Vorsorgearten:
Pflicht- und Angebotsvorsorge
Die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge von Beschäftigten im Betrieb ist als Präsenztermin durchzuführen. Das gilt auch für jeden weiteren Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV, der zum ersten Mal im Betrieb ausgelöst wird. Weitere Vorsorgen, insbesondere beratende Gespräche ohne unmittelbaren Untersuchungsbedarf, können telemedizinisch durchgeführt werden, sofern das aus ärztlicher Sicht vertretbar ist.
Betriebsarztwechsel
Nach einem Betriebsarztwechsel ist die folgende Vorsorge als Präsenztermin durchzuführen. Diese Regelung ist mit der Änderung vom 28. Juli 2026 neu in die AMR 3.4 aufgenommen worden.
Wunschvorsorge
Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Das eröffnet gerade bei niedrigschwelligen Beratungsanliegen neue Zugangswege für Beschäftigte.
Wichtige Einschränkung
Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten eines Betriebes ohne individuelle Prüfung widerspricht den Erfordernissen der ArbMedVV und dieser Regel. Es bleibt bei einer Einzelfallentscheidung.
Wahlrecht der Beschäftigten
Beschäftigte können jederzeit um einen Präsenztermin bitten – auch wenn aus ärztlicher Sicht eine telemedizinische Durchführung vertretbar wäre. Der Arbeitgeber hat dem nachzukommen. Die Aufklärung über die Besonderheiten einer telemedizinischen Vorsorge muss auch die Information enthalten, auf welchem Weg dieser Wunsch geäußert werden kann.
Ergibt sich während einer telemedizinischen Vorsorge die Notwendigkeit einer körperlichen Untersuchung, ist ein ergänzender Präsenztermin anzusetzen. Die Vorsorgebescheinigung wird in diesem Fall erst nach Abschluss des vollständigen Verfahrens ausgestellt.
Delegation an nichtärztliche Fachkräfte
Die AMR 3.4 eröffnet die Möglichkeit, Teilaufgaben der telemedizinischen Vorsorge an spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte zu delegieren. Diese können im unmittelbaren Kontakt mit den Beschäftigten vor Ort eingebunden werden, etwa für Untersuchungen wie Audiometrie oder Lungenfunktionstest, deren Befunde der Betriebsarzt per Telemedizin auswertet.
Die ärztliche Verantwortung bleibt dabei vollständig bestehen.
Anforderungen an Technik und Räumlichkeiten
Die AMR 3.4 stellt klare Anforderungen an die Rahmenbedingungen:
- Vertraulichkeit: Die räumlichen Bedingungen müssen eine individuelle, unbeeinträchtigte und vertrauliche Kommunikation gewährleisten – auf beiden Seiten. Es dürfen sich keine Dritten im Raum befinden oder mithören können.
- Datenschutz: Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt auch bei digitaler Kommunikation. Die AMR verweist auf die Hinweise der Bundesärztekammer zu Schweigepflicht und Datenschutz als Orientierung. Die technischen Anforderungen an Verschlüsselung und Datenspeicherung sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Regel; sie sollen in einer gesonderten arbeitsmedizinischen Empfehlung konkretisiert werden.
- Arbeitsplatzkenntnisse: Auch bei telemedizinischer Vorsorge müssen alle relevanten Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen ärztlicherseits bekannt sein und berücksichtigt werden. Diese Kenntnis kann auch über digitale Anwendungen eingeholt werden, etwa über Videokonferenzen oder den Zugriff auf die digitale Gefährdungsbeurteilung.
Was sich an der AMR 3.4 zum 28. Juli 2026 geändert hat
Die AMR 3.4 ist erstmals geändert worden. Die Änderung geht auf einen Beschluss des Ausschusses für Arbeitsmedizin zurück; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sie am 22. Juni 2026 bekannt gemacht. Erschienen ist sie am 28. Juli 2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 20/2026, S. 455). Betroffen ist ausschließlich Abschnitt 4.2 „Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz (Präsenztermin)“.
Fassung Januar 2026
Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten ist bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen.
Fassung seit Juli 2026
Die erstmalige arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge von Beschäftigten im Betrieb ist als Präsenztermin durchzuführen. Das gilt auch für jeden weiteren Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV, der zum ersten Mal im Betrieb ausgelöst wird.
Die nach einem Betriebsarztwechsel folgende Vorsorge ist ebenfalls als Präsenztermin durchzuführen.
Die Änderung folgt dem Gedanken, den die Regel voranstellt: Der persönliche Termin ist die Grundlage für die ärztliche Einschätzung, für die Qualität der Vorsorge und vor allem für ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zur beschäftigten Person. Wo diese Beziehung neu beginnt, verlangt die AMR den persönlichen Termin. Das gilt für die erste Vorsorge im Betrieb und seit Juli 2026 auch nach einem Wechsel des Betriebsarztes.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die AMR 3.4 ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die ihre arbeitsmedizinische Betreuung modern und effizient gestalten wollen. Sie schafft Klarheit darüber, was telemedizinisch möglich ist, und gibt einen verbindlichen Qualitätsrahmen vor.
Zusammen mit der DGUV Information 250-012, die bereits konkrete Orientierung für die praktische Umsetzung liefert, und der aktualisierten DGUV Vorschrift 2, die den IKT-Einsatz in der betriebsärztlichen Betreuung ausdrücklich erwähnt, entsteht ein zunehmend vollständiges regulatorisches Fundament für die digitale Arbeitsmedizin.
Für Unternehmen mit verteilten Standorten oder Beschäftigten im Homeoffice bietet die telemedizinische Vorsorge handfeste Vorteile: kürzere Wartezeiten, weniger Arbeitsausfall und eine flexiblere Termingestaltung. Die erste Vorsorge im Betrieb bleibt allerdings ein Präsenztermin, ebenso jeder Vorsorgeanlass, der dort zum ersten Mal auftritt.
Was dafür einmal zu klären ist, was der Vorsorgebestand beantworten muss und was am einzelnen Termin gilt, steht im Beitrag Telemedizinische Vorsorge: Voraussetzungen für Arbeitgeber und Betriebsärzte.
Einordnung: Von der Empfehlung zum Standard
Die regulatorische Entwicklung der letzten Jahre zeigt eine klare Richtung:
- 2018, Novellierung der MBO-Ä: ausschließliche Fernbehandlung wird im Einzelfall zulässig.
- Oktober 2025, DGUV Information 250-012: erster Leitfaden zur Telemedizin in der Arbeitsmedizin.
- Januar 2026, AMR 3.4: verbindlicher Rahmen mit Vermutungswirkung.
- Juli 2026, Änderung der AMR 3.4: die Präsenzpflicht wird auf den Betriebsarztwechsel ausgeweitet.
Die Telemedizin in der Arbeitsmedizin ist damit kein Experiment mehr, sondern ein regulatorisch anerkanntes Instrument. Die Frage ist nicht mehr, ob sie eingesetzt wird, sondern wie. Die Änderung vom Juli 2026 zeigt, dass die Antwort darauf noch in Bewegung ist.
Quelle
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“, GMBl Nr. 2 vom 27. Januar 2026, S. 29–34, zuletzt geändert GMBl Nr. 20/2026 vom 28. Juli 2026, S. 455 (Bek. d. BMAS v. 22.06.2026, IIIb2-36228-15)
Mehr zum Thema: DGUV Information 250-012: Neuer Leitfaden zur Telemedizin für Betriebsärzte






