Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat Ende Januar 2026 die neue AMR 3.4 veröffentlicht – die erste Arbeitsmedizinische Regel, die sich explizit mit digitalen Anwendungen und telemedizinischer Vorsorge befasst. Für Unternehmen und Betriebsärzte bringt sie lang erwartete Rechtssicherheit.
Seit dem 27. Januar 2026 gibt es sie: die AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“. Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt, konkretisiert sie die §§ 3, 4, 5 und 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Damit hat die Telemedizin in der Arbeitsmedizin nach der DGUV Information 250-012 im vergangenen Oktober nun auch auf Ebene der Arbeitsmedizinischen Regeln einen festen Platz.
Wer sich fragt, warum das wichtig ist: AMR haben sogenannte Vermutungswirkung. Wer sich an die AMR 3.4 hält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass die eigenen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind. Kurzum: Die AMR 3.4 definiert den neuen Standard.
Was die AMR 3.4 regelt
Die Regel schafft einen Rahmen für drei zentrale Fragen:
- Unter welchen Voraussetzungen darf arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch erbracht werden?
- Welche Anforderungen gelten an Technik, Datenschutz und Räumlichkeiten?
- Wie weit reicht die Delegation an nichtärztliche Fachkräfte?
Im Kern verfolgt die AMR ein klares Ziel: Rechtssicherheit für alle Beteiligten – Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte.
Wichtige Begriffsbestimmungen
Die AMR 3.4 definiert erstmals einheitlich, was mit den zentralen Begriffen gemeint ist:
Digitale Anwendungen umfassen alle digitalen Techniken, die zur Erfüllung von Arbeitgeberpflichten und ärztlichen Pflichten eingesetzt werden können – von der digitalen Gefährdungsbeurteilung bis zur Videosprechstunde.
Telemedizinische Vorsorge ist die Erbringung betriebsärztlicher Leistungen über digitale Kommunikationsmedien, bei der Betriebsarzt und Beschäftigte räumlich voneinander getrennt sind.
Präsenztermin meint die gleichzeitige physische Anwesenheit mit unmittelbarem Kontakt zwischen Betriebsarzt und beschäftigter Person.
Wann telemedizinische Vorsorge möglich ist – und wann nicht
Pflicht- und Angebotsvorsorge
Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV muss grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Folgevorsorgen zum selben Anlass können telemedizinisch durchgeführt werden, sofern aus ärztlicher Sicht kein Untersuchungsbedarf besteht, der physische Anwesenheit erfordert.
Wunschvorsorge
Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Das eröffnet gerade bei niedrigschwelligen Beratungsanliegen neue Zugangswege für Beschäftigte.
Wichtige Einschränkung
Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten eines Betriebes ohne individuelle Prüfung widerspricht ausdrücklich den Erfordernissen der ArbMedVV und dieser Regel.
Wahlrecht der Beschäftigten
Beschäftigte können jederzeit um einen Präsenztermin bitten – auch wenn aus ärztlicher Sicht eine telemedizinische Durchführung vertretbar wäre. Der Arbeitgeber hat dem nachzukommen.
Delegation an nichtärztliche Fachkräfte
Die AMR 3.4 eröffnet die Möglichkeit, Teilaufgaben der telemedizinischen Vorsorge an spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte zu delegieren. Die ärztliche Verantwortung bleibt dabei vollständig bestehen.
Anforderungen an Technik und Räumlichkeiten
- Vertraulichkeit: Die räumlichen Bedingungen müssen eine individuelle, unbeeinträchtigte und vertrauliche Kommunikation gewährleisten – auf beiden Seiten.
- Datenschutz: Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt auch bei digitaler Kommunikation.
- Arbeitsplatzkenntnisse: Auch bei telemedizinischer Vorsorge müssen alle relevanten Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen ärztlicherseits bekannt sein.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die AMR 3.4 ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die ihre arbeitsmedizinische Betreuung modern und effizient gestalten wollen. Sie schafft Klarheit darüber, was telemedizinisch möglich ist, und gibt einen verbindlichen Qualitätsrahmen vor.
Für Unternehmen mit verteilten Standorten, Beschäftigten im Homeoffice oder hoher Fluktuation bietet die telemedizinische Vorsorge handfeste Vorteile: kürzere Wartezeiten, weniger Arbeitsausfall und eine flexiblere Termingestaltung. Ohne Abstriche bei der Qualität.
Die AMR 3.4 ist als PDF auf der Website der BAuA verfügbar.