Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge einfach erklärt

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient gleichermaßen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Interessen. Denn in der Welt der Unternehmen bedeute die Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten auch den Erhalt ihrer vollen Arbeitskraft.

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge einfach erklärt

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentrales Element des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Doch welche Vorsorgearten gibt es und wann sind sie erforderlich?

Die drei Vorsorgearten

Das deutsche Arbeitsschutzrecht unterscheidet drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge:

1. Pflichtvorsorge

Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten ist eine Vorsorge zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss diese Vorsorge veranlassen, und die Beschäftigten müssen daran teilnehmen.

Typische Anlässe:

  • Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen
  • Lärmexposition über 85 dB(A)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Wichtig: Ohne Pflichtvorsorge darf der Mitarbeitende die Tätigkeit nicht ausüben!

2. Angebotsvorsorge

Bei bestimmten Tätigkeiten muss der Arbeitgeber eine Vorsorge anbieten. Die Beschäftigten können selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen.

Typische Anlässe:

  • Bildschirmarbeitsplätze
  • Tätigkeiten mit hautbelastenden Stoffen
  • Lärmexposition zwischen 80-85 dB(A)

3. Wunschvorsorge

Jeder Beschäftigte hat das Recht, eine Vorsorge zu wünschen, wenn ein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und möglicher Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

Die wichtigsten Vorsorgen im Überblick

VorsorgeArtTypische Tätigkeit
G25Pflicht/AngebotFahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit
G37AngebotBildschirmarbeitsplätze
G20PflichtLärmexposition > 85 dB(A)
G42PflichtInfektionsgefährdung

Fristen beachten

Für viele Vorsorgen gelten Wiederholungsfristen. Diese variieren je nach Vorsorgeart und Gefährdung:

  • Erstvorsorge: Vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Folgevorsorgen: Je nach Vorsorgeart 12-36 Monate

Dokumentation ist Pflicht

Jede Vorsorge muss dokumentiert werden. Der Beschäftigte erhält eine Vorsorgebescheinigung, eine Kopie geht an den Arbeitgeber (ohne medizinische Details).

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