Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentrales Element des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Doch welche Vorsorgearten gibt es und wann sind sie erforderlich?
Die drei Vorsorgearten
Das deutsche Arbeitsschutzrecht unterscheidet drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge:
1. Pflichtvorsorge
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten ist eine Vorsorge zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss diese Vorsorge veranlassen, und die Beschäftigten müssen daran teilnehmen.
Typische Anlässe:
- Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen
- Lärmexposition über 85 dB(A)
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Wichtig: Ohne Pflichtvorsorge darf der Mitarbeitende die Tätigkeit nicht ausüben!
2. Angebotsvorsorge
Bei bestimmten Tätigkeiten muss der Arbeitgeber eine Vorsorge anbieten. Die Beschäftigten können selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen.
Typische Anlässe:
- Bildschirmarbeitsplätze
- Tätigkeiten mit hautbelastenden Stoffen
- Lärmexposition zwischen 80-85 dB(A)
3. Wunschvorsorge
Jeder Beschäftigte hat das Recht, eine Vorsorge zu wünschen, wenn ein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und möglicher Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
Die wichtigsten Vorsorgen im Überblick
| Vorsorge | Art | Typische Tätigkeit |
|---|---|---|
| G25 | Pflicht/Angebot | Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit |
| G37 | Angebot | Bildschirmarbeitsplätze |
| G20 | Pflicht | Lärmexposition > 85 dB(A) |
| G42 | Pflicht | Infektionsgefährdung |
Fristen beachten
Für viele Vorsorgen gelten Wiederholungsfristen. Diese variieren je nach Vorsorgeart und Gefährdung:
- Erstvorsorge: Vor Aufnahme der Tätigkeit
- Folgevorsorgen: Je nach Vorsorgeart 12-36 Monate
Dokumentation ist Pflicht
Jede Vorsorge muss dokumentiert werden. Der Beschäftigte erhält eine Vorsorgebescheinigung, eine Kopie geht an den Arbeitgeber (ohne medizinische Details).
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