Telemedizinische Vorsorge: Voraussetzungen für Arbeitgeber und Betriebsärzte

Wann Vorsorge telemedizinisch stattfinden darf: die grundsätzliche Festlegung, die Fragen an den Vorsorgebestand und was am einzelnen Termin gilt.

Telemedizinische Vorsorge: Voraussetzungen für Arbeitgeber und Betriebsärzte

Die AMR 3.4 erlaubt telemedizinische Vorsorge, knüpft sie aber an Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen liegen auf drei verschiedenen Ebenen, und das Auseinanderhalten lohnt sich: Die eine wird einmal geklärt, die zweite beantwortet der Vorsorgebestand, die dritte betrifft den einzelnen Termin.

Was die Regel insgesamt umfasst und was sich zum 28. Juli 2026 geändert hat, steht im Überblick zur AMR 3.4.

Was einmal geklärt wird

Bevor digitale Anwendungen überhaupt zum Einsatz kommen, stimmen sich Arbeitgeber und Betriebsärztin oder Betriebsarzt darüber ab, ob die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist, dass die Vorsorge individuell, unbeeinträchtigt und vertraulich stattfinden kann. Der Arbeitgeber hält dafür die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen vor; die betriebsärztliche Seite berät ihn bei der Ausgestaltung. Soweit übertragbar, sind dabei die Anforderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an telemedizinische Leistungen zu berücksichtigen.

Auf dieser Grundlage bewertet die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, für welche Vorsorgen eine telemedizinische Durchführung grundsätzlich angemessen ist, etwa für Folgevorsorgen bei Bildschirmarbeit. Diese Bewertung geht in Textform an den Arbeitgeber. Sie gilt der Vorsorge als Kategorie und nicht dem einzelnen Termin, und sie fällt entsprechend selten.

Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten darüber, dass telemedizinische Vorsorge möglich ist.

Was der Vorsorgebestand beantworten muss

Auch wo Telemedizin grundsätzlich in Frage kommt, verlangt die AMR in bestimmten Fällen einen Präsenztermin. Sie knüpft das an drei Fragen:

  • Ist es die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge dieser Person im Betrieb?
  • Wird der Vorsorgeanlass im Betrieb zum ersten Mal ausgelöst?
  • Hat der Betriebsarzt seit der letzten Vorsorge gewechselt?

Trifft eine davon zu, ist Präsenz vorgeschrieben. Keine dieser Fragen lässt sich am Termin selbst beantworten, alle drei ergeben sich aus der Vorgeschichte.

Die ArbMedVV verlangt die dafür nötigen Angaben ohnehin: Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei, die festhält, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat (§ 3 Absatz 4). Seit der Änderung der AMR 3.4 entscheidet dieser Bestand mit darüber, ob eine Vorsorge telemedizinisch stattfinden darf.

Die Kartei darf digital geführt werden. Die AMR nennt eine geeignete IT-gestützte Kartei ausdrücklich als Erleichterung, weil sich damit verschiedene Vorsorgeanlässe bündeln lassen. Das Einsichtsrecht der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ArbMedVV bleibt dabei bestehen. Wird auch die Gefährdungsbeurteilung elektronisch geführt, muss ein digitaler Zugriff darauf möglich sein; ein systematisiertes Rechtemanagement kann ihn unter Wahrung der Vertraulichkeit sicherstellen.

Was am einzelnen Termin gilt

Steht fest, dass eine Vorsorge telemedizinisch stattfinden kann, bleiben Anforderungen, die jeden Termin betreffen.

Vor Beginn ist die beschäftigte Person darüber zu informieren, dass die Vorsorge in digitaler Form erfolgen soll. Sie ist außerdem über die Besonderheiten telemedizinischer Vorsorge aufzuklären. Diese Aufklärung hat zwei Pflichtinhalte: Sie muss auf die Möglichkeit eines Präsenztermins hinweisen, und sie muss mitteilen, auf welchem Weg dieser Wunsch geäußert werden kann. Erfolgen kann sie schriftlich oder über geeignete Kommunikationsmittel.

Eine Zustimmung zur digitalen Durchführung verlangt die Regel nicht. Sie arbeitet umgekehrt: Wünscht eine beschäftigte Person im Einzelfall Präsenz, ist dem Wunsch zu entsprechen, auch wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spräche. Der Arbeitgeber muss den Präsenztermin dann ermöglichen.

Ob die telemedizinische Durchführung im konkreten Fall vertretbar ist, entscheidet die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Die AMR nennt dafür Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sind, unter anderem die gewahrte Sorgfalts- und Schweigepflicht, Erkenntnisse aus der Dokumentation früherer Vorsorgen, die Frage, ob absehbar nötige Diagnostik telemedizinisch oder über eine Delegation erbracht werden kann, die Eignung der Kommunikationsmittel und ungestörte Räumlichkeiten auf beiden Seiten. Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend. Die Begründung gehört in die ärztliche Dokumentation.

Ergibt sich im Verlauf einer telemedizinischen Vorsorge die Notwendigkeit einer weiterführenden Untersuchung oder einer Beratung im persönlichen Kontakt, hat der Arbeitgeber diesen Präsenztermin im Rahmen derselben Vorsorge zu ermöglichen. Die Vorsorgebescheinigung wird dann erst nach Abschluss des vollständigen Verfahrens ausgestellt.

Unabhängig von der Durchführungsform muss sich die ärztliche Seite die notwendigen Kenntnisse über die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Dafür sind insbesondere persönliche Arbeitsplatzbegehungen vorgesehen; ergänzend können digitale Anwendungen wie Videokonferenzen genutzt werden.

Wie sich das abbilden lässt

Die Festlegung, welche Vorsorgen telemedizinisch laufen dürfen, ist ihrer Natur nach eine Einstellung: Sie gilt je Vorsorgeart und unterscheidet zwischen der ersten Vorsorge und den folgenden. Ist sie hinterlegt, muss die Frage nicht bei jedem Termin neu beantwortet werden, sondern ergibt sich aus der Art der Vorsorge und der Vorgeschichte der beschäftigten Person.

Die Aufklärung folgt derselben Logik. Ihre Pflichtinhalte stehen fest, sie lässt sich also als Text vorhalten. Entscheidend ist, dass nachvollziehbar bleibt, welche Fassung die beschäftigte Person gesehen hat. Ein versionierter Text, dessen ausgelieferte Fassung zusammen mit dem Zeitpunkt festgehalten wird, beantwortet diese Frage.

Der Weg für den Präsenzwunsch, den die Aufklärung benennen muss, liegt bei einer digital durchgeführten Vorsorge im selben Medium nahe: als Schaltfläche neben dem Aufklärungstext, deren Betätigung dokumentiert wird und die ärztliche Seite erreicht, bevor der Termin beginnt.

Delegation an nichtärztliche Fachkräfte

Teilaufgaben der telemedizinischen Vorsorge lassen sich delegieren. Die AMR beschreibt dafür eine bestimmte Konstellation: Eine spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkraft ist im unmittelbaren Kontakt mit der beschäftigten Person im Betrieb eingebunden, während die ärztliche Seite über digitale Medien zugeschaltet ist.

Qualifiziert sind Angehörige von Gesundheitsberufen mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung, insbesondere Medizinische Fachangestellte. Die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung bleibt bei der delegierenden Ärztin oder dem delegierenden Arzt und ist in Textform festzuhalten. Die ärztliche Gesamtverantwortung besteht unverändert fort.

Vertraulichkeit und Kommunikationsmedien

Kommunikationsmedien müssen vor unberechtigtem Zugriff auf den vertraulichen Inhalt geschützt sein. Die Regel verlangt dafür technische und organisatorische Maßnahmen, die Zugriffe auf personenbezogene medizinische Daten, auf Anamnese, Beratung und Befunderhebung wirksam verhindern. Für die datenschutzrechtliche Beurteilung verweist sie auf die Hinweise der Bundesärztekammer zu Schweigepflicht und Datenverarbeitung in der Arztpraxis.

Ein eigener Punkt gilt der mobilen Arbeit. Arbeitet die beschäftigte Person mobil, ist darauf hinzuweisen, dass die Beratung unbeeinflusst und störungsfrei erfolgen muss und sich keine Dritten im Raum befinden oder mithören dürfen. Arbeitet die ärztliche Seite selbst mobil, muss sie die Vertraulichkeit ihrerseits gewährleisten.

Nicht Gegenstand der AMR 3.4 sind die Anforderungen an die technische Ausstattung, also an Hardware, Software, Diagnosetechnik und Datenspeicherung. Sie sollen in einer gesonderten arbeitsmedizinischen Empfehlung konkretisiert werden.


Quelle

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